Weiter verweist A___ auf den Bericht der Psychologin Dr. D___ vom 2. Oktober 2022 (Beilage zu den ergänzenden Bemerkungen vom 11. Oktober 2022). Vorab ist festzuhalten, dass dieser Bericht ein Parteigutachten darstellt und damit beweisrechtlich bloss den Stellenwert eines Parteistandpunktes hat (BVR 2012 S. 252 E. 3.4.4). Entgegen der Meinung von A___ kommt dieser Bericht nicht zum Schluss, A___ sei dem Regelschulangebot zuzuweisen. Im Gegenteil ist als Schlussfolgerung zu entnehmen, dass A___ in Bezug auf die kognitiven Fähigkeiten unter der Norm seines Alters abschneidet, höher als nur drei Prozent der Kinder seines Alters.