Die Eltern haben die Zustimmung zur Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot integrativ gegeben (vgl. SAV-Bericht, S. 6). Deshalb durfte das regionale Schulinspektorat von einer einvernehmlichen Zuweisung ausgehen und entsprechend von einer erneuten mündlichen Anhörung der Eltern absehen (vgl. Art. 10 BVSV). Somit wurden die Eltern genügend in den Abklärungs- und Entscheidprozess eingebunden.