A___ hat im Schuljahr 2021/2022 das erste Kindergartenjahr in einer Regelklasse besucht. Am 4. März 2022 meldete die Kindergartenlehrerein A___ bei der Erziehungsberatung C___ an (SAV-Be- richt, S. 2 sowie angefochtene Verfügung). Selbst wenn die Eltern nicht über diese Anmeldung informiert worden wären, würde dies der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung nicht entgegenstehen. Zudem haben die Eltern dem SAV unbestrittenermassen zugestimmt und A___ dabei begleitet (vgl. SAV-Bericht S. 3).