Das Schulinspektorat führt in seiner Stellungnahme aus, es spiele keine Rolle, falls die Eltern nicht optimal darüber informiert worden sein sollten, dass die Kindergartenlehrperson Kontakt mit der Erziehungsberatung aufgenommen habe. Denn im Anschluss habe die Erziehungsberatung mit den Eltern Kontakt aufgenommen und das weitere Vorgehen besprochen. Die Eltern hätten sich mit der Durchführung des SAV einverstanden erklärt und ihren Sohn dabei begleitet. Das Verfahren bezüglich der Beistandschaft für die Kinder betreffe nicht das vorliegende Beschwerdeverfahren.