Soll der Bedarf eines Kindes am besonderen Volksschulangebot geprüft werden, eröffnet das zuständige regionale Schulinspektorat das Zuweisungsverfahren aufgrund eines Gesuchs der Eltern oder von Amtes wegen (Art. 3 BVSV). Mit dem SAV wird der individuelle Bildungs-, Entwicklungs- und Förderbedarf des Kindes im Kontext seines privaten, familiären, sozialen und schulischen Umfelds umfassend ermittelt (Art. 5 BVSV). Die zuständige kantonale Erziehungsberatungsstelle führt das SAV durch (Art. 6 Abs. 1 BVSV). Das SAV wird mit einem Fachbericht einschliesslich einer Empfehlung an das zuständige regionale Schulinspektorat abgeschlossen (Art. 7 Abs. 1 BVSV).