Der Bedarf des Kindes an einem besonderen Volksschulangebot, insbesondere an verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen, wird in der Regel standardisiert ermittelt (Art. 21c Abs. 1 VSG). Der Regierungsrat regelt das SAV, insbesondere die Zuständigkeit und den Zugang, durch Verordnung (Art. 21c Abs. 3 VSG).