Kinder, die mit dem Regelschulangebot nicht ausreichend geschult werden können, besuchen ein besonderes Volksschulangebot (Art. 21a Abs. 1 VSG). Sie werden dem besonderen Volksschulangebot individuell zugewiesen (Art. 21a Abs. 2 VSG). Das besondere Volksschulangebot wird integrativ in einer Schule mit Regelklassen oder separativ in einer besonderen Volksschule besucht (Art. 21a Abs. 3 VSG).