Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion verfügt nach Anhörung der Eltern das besondere Volksschulangebot im Einzelfall auf der Grundlage der Ergebnisse des Standardisierten Abklärungsverfahrens (SAV) (Art. 21e des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 [VSG; BSG 432.210]). Das regionale Schulinspektorat ist die zuständige Stelle im Sinne von Artikel 21e VSG, die das besondere Volksschulangebot im Einzelfall verfügt (Art. 9 der Verordnung vom 10. November 2021 über das besondere Volksschulangebot [BVSV; BSG 432.282]). Die angefochtene Verfügung wurde damit von der zuständigen Behörde erlassen. Da A___ die Volksschule in C