C. Das Schulinspektorat nahm am 29. August 2022 zur Beschwerde Stellung, reichte Vorakten ein und beantragte sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. Auf Aufforderung hin reichte das Schulinspektorat am 7. September 2022 den Bericht des Früherziehungsdienstes des Kantons Bern nach. D. Am 11. September 2022, ergänzt am 11. Oktober 2022, reichte A___, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, Bemerkungen ein und hielt sinngemäss an seiner Beschwerde fest. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Oktober 2022 wurde den Parteien der Entscheid der Bil- dungs- und Kulturdirektion in Aussicht gestellt. Rechtliche Prüfung und Begründung 1. Sachurteilsvoraussetzungen