{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2022-10-24", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_2022-BKD-6044_2022-10-24.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-2022-bkd-6044-vom-24-10-2022.pdf", "Checksum": "b94ee7a737e44dbfa3d8a429edf40e91"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2022.BKD.6044"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 24.10.2022 2022.BKD.6044"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 24.10.2022 2022.BKD.6044"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:24:46", "Checksum": "f69b9b98d7f45bf426d869a5dffc3b9a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 24.10.2022 2022.BKD.6044\nRegeste:\nZuweisung zum besonderen Volksschulangebot\n\nBildungs- und Kulturdirektion\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\n+41 31 633 84 31\nwww.bkd.be.ch\n\nUnsere Referenz: 2022.BKD.6044 / 1160580\n\nBeschwerdeentscheid vom 24. Oktober 2022\n\nA___,\nvertreten durch seine Eltern, B___,\n\ngegen\n\nRegionales Schulinspektorat Oberland,\n\nBeschwerde gegen die Verfügung vom 14. Juli 2022 (Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot)\n\n1/10\n2022.BKD.6044\n\nAusgangslage\n\nA.\nA___ besuchte im Schuljahr 2021/2022 das erste Kindergartenjahr in C___. Mit Verfügung vom 14.\nJuli 2022 wies das regionale Schulinspektorat Oberland ihn ab August 2022 dem besonderen Volksschulangebot integrativ in der Schule C___ zu und ordnete als verstärkte sonderpädagogische Massnahme heilpädagogische Unterstützung an.\n\nB.\nDagegen erhob A___, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, am 22. Juli 2022 (Postaufgabe am 4.\nAugust 2022) Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion. Er beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei dem Regelschulangebot zuzuweisen.\n\nC.\nDas Schulinspektorat nahm am 29. August 2022 zur Beschwerde Stellung, reichte Vorakten ein und\nbeantragte sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. Auf Aufforderung hin reichte das Schulinspektorat am 7. September 2022 den Bericht des Früherziehungsdienstes des Kantons Bern nach.\n\nD.\nAm 11. September 2022, ergänzt am 11. Oktober 2022, reichte A___, gesetzlich vertreten durch seine\nEltern, Bemerkungen ein und hielt sinngemäss an seiner Beschwerde fest.\n\nE.\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Oktober 2022 wurde den Parteien der Entscheid der Bil-\ndungs- und Kulturdirektion in Aussicht gestellt.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit\n\nAnfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 14. Juli 2022 des regionalen Schulinspektorats Oberland\nüber die Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot.\n\n2/10\n2022.BKD.6044\n\nDie zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion verfügt nach Anhörung der Eltern das besondere Volksschulangebot im Einzelfall auf der Grundlage der Ergebnisse des Standardisierten Abklärungsverfahrens (SAV) (Art. 21e des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 [VSG; BSG 432.210]).\nDas regionale Schulinspektorat ist die zuständige Stelle im Sinne von Artikel 21e VSG, die das besondere Volksschulangebot im Einzelfall verfügt (Art. 9 der Verordnung vom 10. November 2021 über das\nbesondere Volksschulangebot [BVSV; BSG 432.282]). Die angefochtene Verfügung wurde damit von\nder zuständigen Behörde erlassen. Da A___ die Volksschule in C___ besucht, war das regionale\nSchulinspektorat Oberland, Kreis 1, zu Recht zuständig, die angefochtene Verfügung zu erlassen (vgl.\nKreiseinteilung Regionales Schulinspektorat Oberland ab Februar 2022; abrufbar unter www.schulaufsicht.bkd.be.ch → Regionales Schulinspektorat Oberland, zuletzt besucht am 18. Oktober 2022).\n\nDie Bildungs- und Kulturdirektion beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der regionalen Schulinspektorate (Art. 72 Abs. 2 VSG). Die Bildungs- und Kulturdirektion ist\nsomit zuständig, die vorliegende Beschwerde zu behandeln.\n\n1.2 Beschwerdebefugnis\n\nA___ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1\ndes Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Er ist minderjährig und wird im Beschwerdeverfahren gesetzlich durch seine Eltern vertreten (Art. 11 Abs. 1\nVRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches\nvom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]).\n\n1.3 Form, Frist und Überprüfungsbefugnis\n\nAuf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG).\n\nDie Überprüfungsbefugnis der Bildungs- und Kulturdirektion ist umfassend und richtet sich nach\nArt. 66 VRPG.\n\n2. Materielles\n\nUmstritten und zu prüfen ist, ob A___ zu Recht dem besonderen Volksschulangebot integrativ in der\nSchule C___ zugewiesen wurde.\n\n3/10\n2022.BKD.6044\n\n2.1 Rechtliche Grundlagen\n\nDas allgemeine Volksschulangebot umfasst das Regelschulangebot und das besondere Volksschulangebot (Art. 1c Abs. 1 VSG). Das besondere Volksschulangebot umfasst insbesondere (a) den Sonderschulunterricht, (b) die verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen, (c) den Unterricht mit besonderer Betreuung, (d) die Schülertransporte, (e) den schulärztlichen und den schulzahnärztlichen\nDienst (Art. 1c Abs. 3 VSG).\n\nKinder, die mit dem Regelschulangebot nicht ausreichend geschult werden können, besuchen ein\nbesonderes Volksschulangebot (Art. 21a Abs. 1 VSG). Sie werden dem besonderen Volksschulangebot individuell zugewiesen (Art. 21a Abs. 2 VSG). Das besondere Volksschulangebot wird integrativ\nin einer Schule mit Regelklassen oder separativ in einer besonderen Volksschule besucht (Art. 21a\nAbs. 3 VSG).\n\n"}