Bildungs- und Kulturdirektion Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern +41 31 633 84 31 www.bkd.be.ch Unsere Referenz: 2022.BKD.6044 / 1160580 Beschwerdeentscheid vom 24. Oktober 2022 A___, vertreten durch seine Eltern, B___, gegen Regionales Schulinspektorat Oberland, Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Juli 2022 (Zuweisung zum besonderen Volksschulan- gebot) 1/10 2022.BKD.6044 Ausgangslage A. A___ besuchte im Schuljahr 2021/2022 das erste Kindergartenjahr in C___. Mit Verfügung vom 14. Juli 2022 wies das regionale Schulinspektorat Oberland ihn ab August 2022 dem besonderen Volks- schulangebot integrativ in der Schule C___ zu und ordnete als verstärkte sonderpädagogische Mass- nahme heilpädagogische Unterstützung an. B. Dagegen erhob A___, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, am 22. Juli 2022 (Postaufgabe am 4. August 2022) Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion. Er beantragte sinngemäss, die an- gefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei dem Regelschulangebot zuzuweisen. C. Das Schulinspektorat nahm am 29. August 2022 zur Beschwerde Stellung, reichte Vorakten ein und beantragte sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. Auf Aufforderung hin reichte das Schulin- spektorat am 7. September 2022 den Bericht des Früherziehungsdienstes des Kantons Bern nach. D. Am 11. September 2022, ergänzt am 11. Oktober 2022, reichte A___, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, Bemerkungen ein und hielt sinngemäss an seiner Beschwerde fest. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Oktober 2022 wurde den Parteien der Entscheid der Bil- dungs- und Kulturdirektion in Aussicht gestellt. Rechtliche Prüfung und Begründung 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 14. Juli 2022 des regionalen Schulinspektorats Oberland über die Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot. 2/10 2022.BKD.6044 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion verfügt nach Anhörung der Eltern das beson- dere Volksschulangebot im Einzelfall auf der Grundlage der Ergebnisse des Standardisierten Abklä- rungsverfahrens (SAV) (Art. 21e des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 [VSG; BSG 432.210]). Das regionale Schulinspektorat ist die zuständige Stelle im Sinne von Artikel 21e VSG, die das beson- dere Volksschulangebot im Einzelfall verfügt (Art. 9 der Verordnung vom 10. November 2021 über das besondere Volksschulangebot [BVSV; BSG 432.282]). Die angefochtene Verfügung wurde damit von der zuständigen Behörde erlassen. Da A___ die Volksschule in C___ besucht, war das regionale Schulinspektorat Oberland, Kreis 1, zu Recht zuständig, die angefochtene Verfügung zu erlassen (vgl. Kreiseinteilung Regionales Schulinspektorat Oberland ab Februar 2022; abrufbar unter www.schul- aufsicht.bkd.be.ch → Regionales Schulinspektorat Oberland, zuletzt besucht am 18. Oktober 2022). Die Bildungs- und Kulturdirektion beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeent- scheide der regionalen Schulinspektorate (Art. 72 Abs. 2 VSG). Die Bildungs- und Kulturdirektion ist somit zuständig, die vorliegende Beschwerde zu behandeln. 1.2 Beschwerdebefugnis A___ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Er ist min- derjährig und wird im Beschwerdeverfahren gesetzlich durch seine Eltern vertreten (Art. 11 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). 1.3 Form, Frist und Überprüfungsbefugnis Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG). Die Überprüfungsbefugnis der Bildungs- und Kulturdirektion ist umfassend und richtet sich nach Art. 66 VRPG. 2. Materielles Umstritten und zu prüfen ist, ob A___ zu Recht dem besonderen Volksschulangebot integrativ in der Schule C___ zugewiesen wurde. 3/10 2022.BKD.6044 2.1 Rechtliche Grundlagen Das allgemeine Volksschulangebot umfasst das Regelschulangebot und das besondere Volksschul- angebot (Art. 1c Abs. 1 VSG). Das besondere Volksschulangebot umfasst insbesondere (a) den Son- derschulunterricht, (b) die verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen, (c) den Unterricht mit be- sonderer Betreuung, (d) die Schülertransporte, (e) den schulärztlichen und den schulzahnärztlichen Dienst (Art. 1c Abs. 3 VSG). Kinder, die mit dem Regelschulangebot nicht ausreichend geschult werden können, besuchen ein besonderes Volksschulangebot (Art. 21a Abs. 1 VSG). Sie werden dem besonderen Volksschulange- bot individuell zugewiesen (Art. 21a Abs. 2 VSG). Das besondere Volksschulangebot wird integrativ in einer Schule mit Regelklassen oder separativ in einer besonderen Volksschule besucht (Art. 21a Abs. 3 VSG). Der Bedarf des Kindes an einem besonderen Volksschulangebot, insbesondere an verstärkten son- derpädagogischen Massnahmen, wird in der Regel standardisiert ermittelt (Art. 21c Abs. 1 VSG). Der Regierungsrat regelt das SAV, insbesondere die Zuständigkeit und den Zugang, durch Verordnung (Art. 21c Abs. 3 VSG). Soll der Bedarf eines Kindes am besonderen Volksschulangebot geprüft werden, eröffnet das zustän- dige regionale Schulinspektorat das Zuweisungsverfahren aufgrund eines Gesuchs der Eltern oder von Amtes wegen (Art. 3 BVSV). Mit dem SAV wird der individuelle Bildungs-, Entwicklungs- und Förderbedarf des Kindes im Kontext seines privaten, familiären, sozialen und schulischen Umfelds umfassend ermittelt (Art. 5 BVSV). Die zuständige kantonale Erziehungsberatungsstelle führt das SAV durch (Art. 6 Abs. 1 BVSV). Das SAV wird mit einem Fachbericht einschliesslich einer Empfehlung an das zuständige regionale Schulinspektorat abgeschlossen (Art. 7 Abs. 1 BVSV). Die Empfehlung be- zeichnet den Schulungsort und beschreibt insbesondere (a) beim integrativen Besuch des besonderen Volksschulangebots die Art und den Umfang der notwendigen Massnahmen sowie deren voraussicht- liche Dauer, (b) beim separativen Besuch des besonderen Volksschulangebots die Art der notwendi- gen Massnahmen sowie deren voraussichtliche Dauer und gegebenenfalls den Umfang der Unter- bringung (Art. 7 Abs. 2 BVSV). Kann eine Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot nicht einvernehmlich mit den Eltern erfol- gen, führt das regionale Schulinspektorat mit den Beteiligten eine mündliche Anhörung durch (Art. 10 BVSV). Das besondere Volksschulangebot wird auf der Grundlage des Ergebnisses des SAV be- stimmt (Art. 11 Abs. 1 BVSV). 4/10 2022.BKD.6044 2.2 Argumente von A___ A___ bringt in seiner Beschwerde verschiedene Argumente in Bezug auf den SAV-Bericht vom 7. Juli 2022 (in den Vorakten) vor. So rügt er, seine Eltern seien durch die Kindergartenlehrerein nicht über die Anmeldung vom 4. März 2022 bei der Erziehungsberatung C___ informiert worden. Die Eltern hätten auch zu Abklärungen in Sachen Beistandschaft nicht zugestimmt. Es sei nicht richtig, dass das Dokument vom 5. Juli 2022 keinen Zusammenhang mit der Sache "schulische Qualifikation A___" habe. Ausgerechnet die Kriterien 1 und 5 des Bereichs "Körperfunktionen" seien nicht abgeklärt wor- den. Ihm liege weder die Dokumentation vom 18. Mai 2022 noch diejenige vom 24. Mai 2022 vor. Er bestreite die so genannte unterdurchschnittliche Intelligenz und die leichte Intelligenzminderung. Es sei zu bemängeln, dass fünf von sechs Kriterien unter "Körperfunktionen" mit "keine Angabe" bezeich- net worden seien. Einer Intelligenzminderung werde auch in seinem Bericht vom 5. Juli 2022 wider- sprochen, insbesondere mit der Tatsache, dass er bis vor gut einem Jahr keine Möglichkeit gehabt habe, sich in Worten auszudrücken, heute aber mit einem extrem grossen Wortschatz wortgewaltig unterwegs sei. Dies habe mit verminderter Intelligenz nichts zu tun. Es sei zu bestreiten, dass in der Zeit des Trimesters nach den Sommerferien bis zu den Herbstferien, also innert sechs Wochen, eine wesentliche Veränderung herbeigeführt werden könne. Dass die schon heute bezweifelte Schulreife per Herbst 2023 abschliessend im Herbst 2022 bestimmt werden könne, sei unrealistisch. Der Fach- bericht vom 23. Februar 2022 des Früherziehungsdienstes liege ihm nicht vor, weshalb die angefoch- tene Verfügung rechtsunverbindlich sei. Die angefochtene Verfügung und der SAV-Bericht würden Widersprüche enthalten. Eine schwere Intelligenzverminderung bedeute einen IQ von 20 bis 34, wobei Betroffene im Erwachsenenalter eine Intelligenz eines drei- bis sechsjährigen Kinds besitzen würden und unfähig seien, das Lesen und Schreiben zu erlernen. Dagegen werde in den Berichten von Früh- ling 2022 unter anderem eine gute Merkfähigkeit, ein sehr gutes Gedächtnis und das Kennen einiger Zahlen attestiert. Er verfüge über einen grossen Wortschatz und verstehe Instruktionen. Dies sei alles seinem Alter entsprechend und weise darauf hin, dass er in der Lage sein werde, Schreiben, Lesen und Rechnen zu lernen. Es könne deshalb nicht von einer schweren Intelligenzminderung ausgegan- gen werden. Der Abklärungs- und Entscheidprozess sei ohne Einwilligung erfolgt und somit nicht rechtsverbindlich. In seinen Bemerkungen vom 11. September 2022 legt A___ dar, die Kindergartenlehrerinnen würden zwei Speziallektionen pro Woche mit ihm durchführen und es sei bisher keine heilpädagogische Fach- person für seine begleitende Betreuung gefunden worden. Es sei auch nicht zu erwarten, dass sich dies bis zu den Herbstferien ändern werde. Da die verfügten Massnahmen nicht umfassend durchge- führt würden, gehe er davon aus, dass nach diesem ersten Schulzyklus (Sommer- bis Herbstferien 2022) kein neuer wissenschaftlicher Befund vorliegen könne. In den ergänzenden Bemerkungen vom 11. Oktober 2022 bringt A___ vor, er habe eine Zweitmeinung einer Psychologin eingeholt. Diese 5/10 2022.BKD.6044 differiere in wesentlichen Teilen in den Ergebnissen und Empfehlungen. Einer Einschulung in die Re- gelschule stehe offensichtlich nichts entgegen. Es werde empfohlen, die Defizite mit heilpädagogi- schem und psychomotorischem Zusatzunterricht und einem dritten Kindergartenjahr zu kompensie- ren. Weder eine Anmeldung zum psychomotorischen Zusatzunterricht noch ein heilpädagogischer Zusatzunterricht sei seither umgesetzt worden. Eine Neubeurteilung nach den Herbstferien 2022 sei somit nicht angezeigt. 2.3 Argumente des Schulinspektorats Das Schulinspektorat führt in seiner Stellungnahme aus, es spiele keine Rolle, falls die Eltern nicht optimal darüber informiert worden sein sollten, dass die Kindergartenlehrperson Kontakt mit der Er- ziehungsberatung aufgenommen habe. Denn im Anschluss habe die Erziehungsberatung mit den El- tern Kontakt aufgenommen und das weitere Vorgehen besprochen. Die Eltern hätten sich mit der Durchführung des SAV einverstanden erklärt und ihren Sohn dabei begleitet. Das Verfahren bezüglich der Beistandschaft für die Kinder betreffe nicht das vorliegende Beschwerdeverfahren. Das Dokument vom 5. Juli 2022 sei von den Eltern am Abschlussgespräch an die Psychologin der Erziehungsbera- tung ausgehändigt und mündlich besprochen worden. Die Körperfunktionen würden nicht durch die Erziehungsberatung erfasst. Diese Angaben würden im SAV aufgeführt, falls entsprechende Abklä- rungen eines Arztes vorliegen würden. Dies sei bei A___ nicht der Fall und werde daher standardisiert mit "keine Angaben" festgehalten. Am 18. und 24. Mai 2022 habe die Abklärung von A___ bei der Erziehungsberatung stattgefunden, deren Inhalt im Rückmeldegespräch vom 30. Juni 2022 den Eltern erläutert worden sei. Die Ergebnisse seien im SAV-Bericht schriftlich festgehalten. Die im SAV-Bericht gewählte Formulierung "derzeit kann keine abschliessende Diagnose gestellt werden" sei im Verhält- nis zum Alter des Kindes zu verstehen. Weitere künftige Differenzialdiagnostiken würden im Bericht empfohlen. Der SAV-Bericht empfehle unter Ziffer 10, dass im Herbst 2022 überprüft werde, ob die integrative Umsetzung des besonderen Volksschulangebots im Kindergarten C___ die angemessene Massnahme sei. Mit dem beschriebenen Zeitpunkt sei nicht der exakte Zeitraum von sechs Wochen gemeint, sondern der Zeitpunkt der üblichen Standortgespräche, die in der Regel zwischen November und Januar stattfänden. Der Fachbericht des Früherziehungsdienstes sei keineswegs mit dem SAV- Bericht gleichzustellen und habe keine Relevanz für den angefochtenen Entscheid des Schulinspek- torats. Im Gespräch mit der Erziehungsberatung hätten sich die Eltern mit einer integrativen Umset- zung des besonderen Volksschulangebots einverstanden erklärt. Die Schulung im besonderen Volks- schulangebot integrativ im Kindergarten C___ gewährleiste die bestmögliche Förderung von A___ in einem ihm bereits gewohnten Umfeld mit vertrauten Fachpersonen und ihm bekannten gleichaltrigen Kindern. Die sechs Lektionen heilpädagogische Unterstützung pro Woche seien bis Ende Zyklus 1 gesprochen. Dadurch sei Raum zur individuellen Entwicklung von A___ gewährleistet. Weiterführende 6/10 2022.BKD.6044 Standortgespräche zwischen Schule, Erziehungsberatung und Eltern seien sehr wichtig. Diese seien vorgesehen und würden stattfinden. 2.4 Würdigung A___ hat im Schuljahr 2021/2022 das erste Kindergartenjahr in einer Regelklasse besucht. Am 4. März 2022 meldete die Kindergartenlehrerein A___ bei der Erziehungsberatung C___ an (SAV-Be- richt, S. 2 sowie angefochtene Verfügung). Selbst wenn die Eltern nicht über diese Anmeldung infor- miert worden wären, würde dies der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung nicht entgegen- stehen. Zudem haben die Eltern dem SAV unbestrittenermassen zugestimmt und A___ dabei begleitet (vgl. SAV-Bericht S. 3). Dem SAV-Bericht ist zu entnehmen, dass die Erziehungsberatung und die Schule eine separative Lösung als angemessenere Beschulungsform für A___ sehen würden. Da die Lehrpersonen ihn aber sehr schätzen würden und er dank intensiver heilpädagogischer Unterstützung voraussichtlich tragbar sein werde, sei ein Versuch einer Integration sinnvoll. Die Erziehungsberatung hat deshalb die Zuwei- sung zum besonderen Volksschulangebot integrativ mit heilpädagogischer Unterstützung empfohlen. Zudem sei zu einem späteren Zeitpunkt (Herbst 2022) das Angebot der Psychomotorik zu prüfen (SAV-Bericht, S. 6). Diese Empfehlung der Erziehungsberatung entspricht dem Wunsch der Eltern, A___ im Umfeld seiner Kolleginnen und Kollegen in der Gemeinde und dem Wohnquartier zu belassen (vgl. Schreiben vom 5. Juli 2022 [Beilage zur Beschwerde]). Gestützt auf den SAV-Bericht ist das Schulinspektorat der Empfehlung der Erziehungsberatung gefolgt und hat A___ dem besonderen Volksschulangebot integrativ in der Schule C___ zugewiesen sowie heilpädagogische Unterstützung angeordnet (vgl. angefochtene Verfügung). Die Eltern haben die Zustimmung zur Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot integrativ ge- geben (vgl. SAV-Bericht, S. 6). Deshalb durfte das regionale Schulinspektorat von einer einvernehm- lichen Zuweisung ausgehen und entsprechend von einer erneuten mündlichen Anhörung der Eltern absehen (vgl. Art. 10 BVSV). Somit wurden die Eltern genügend in den Abklärungs- und Entscheid- prozess eingebunden. Beim SAV-Bericht handelt es sich um einen Amtsbericht, bei dem die Erziehungsberatung C___ gut- achtensmässig Stellung nimmt. Davon soll die entscheidende Behörde nur aus triftigen Gründen ab- weichen (vgl. Michel Daum, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 19 N. 55 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Am 18. und 25. Mai 2022 fanden die testpsychologischen Abklärungen auf der Erziehungsberatung C___ statt (SAV-Bericht, S. 5). Die daraus gewonnenen Erkenntnisse wurden den Eltern anlässlich eines Gesprächs vom 30. Juni 2022 erläutert und flossen in den SAV-Bericht vom 7. Juli 2022 ein (vgl. 7/10 2022.BKD.6044 Stellungnahme des Schulinspektorats). Der im Anhang des SAV-Berichts aufgeführte Fachbericht des Früherziehungsdienstes vom 23. Februar 2022 wurde A___ im Beschwerdeverfahren auf Antrag hin am 9. September 2022 zugestellt. Dem SAV-Bericht ist unter dem Titel "Körperfunktionen" (S. 4 f.) zu entnehmen, dass für A___ das Kriterium "Höhere kognitive Funktionen, Entscheidungen treffen, abstrakt denken, einen Plan aufstel- len und durchführen, exekutive Funktionen" mit "3 - Problem erheblich - voll ausgeprägt" beurteilt wurde. Für die übrigen fünf Kriterien unter diesem Titel wurde "4 - keine Angabe" vermerkt. Zudem wurde unter "Informationen und diagnostische Erkenntnisse" Folgendes aufgeführt: "Aufgrund der testpsychologischen Abklärungen auf der Erziehungsberatung C___ vom 18.05.2022 sowie vom 24.05.2022 ist von einer deutlich unterdurchschnittlichen Intelligenz im Förderbereich der besonderen Volksschule im Grenzbereich von einer leichten Intelligenzminderung auszugehen." A___ bemängelt, dass für gewisse Kriterien keine Angaben gemacht wurden. Das Schulinspektorat erklärt in seiner Stellungnahme nachvollziehbar, weshalb in diesem Bereich teilweise der Vermerk "keine Angabe" aufgeführt wurde. Die Erziehungsberatung geht im SAV-Bericht entgegen der Meinung von A___ zu- dem nicht von einer schweren, sondern allenfalls von einer leichten Intelligenzminderung aus (F70, ICD-10). Von einer solchen wird gesprochen, wenn eine deutlich unterdurchschnittliche Intelligenz vorliegt (IQ-Bereich von 50 bis 69 [www.bfs.admin.ch → Grundlagen und Erhebungen → Medizinische Kodierung und Klassifikationen → Instrumente zur medizinischen Kodierung → 2022 → ICD-10-GM → ICD-10-GM Version 2022 Online → F00-F99 → F70-F79; zuletzt besucht am 18. Oktober 2022]). Im SAV-Bericht (S. 5) wird unter Ziffer 7 im Übrigen ausgeführt, es könne keine abschliessende ICD- Diagnose gestellt werden und es sei im weiteren Verlauf zu prüfen, ob die Kriterien einer Intelligenz- minderung erfüllt seien oder nicht. Darin ist entgegen der Meinung von A___ kein Widerspruch zu erblicken und A___ vermag den SAV-Bericht diesbezüglich nicht in Zweifel zu ziehen. Weiter verweist A___ auf den Bericht der Psychologin Dr. D___ vom 2. Oktober 2022 (Beilage zu den ergänzenden Bemerkungen vom 11. Oktober 2022). Vorab ist festzuhalten, dass dieser Bericht ein Parteigutachten darstellt und damit beweisrechtlich bloss den Stellenwert eines Parteistandpunktes hat (BVR 2012 S. 252 E. 3.4.4). Entgegen der Meinung von A___ kommt dieser Bericht nicht zum Schluss, A___ sei dem Regelschulangebot zuzuweisen. Im Gegenteil ist als Schlussfolgerung zu ent- nehmen, dass A___ in Bezug auf die kognitiven Fähigkeiten unter der Norm seines Alters abschneidet, höher als nur drei Prozent der Kinder seines Alters. Er zeige intellektuell und in der Feinmotorik Ent- wicklungsverzögerungen, weshalb der Kindergarten um ein Jahr verlängert werden sollte. Diese Aus- führungen widersprechen der angeordneten integrativen Schulung nicht. Somit vermag auch der Be- richt vom 2. Oktober 2022 den SAV-Bericht nicht in Zweifel zu ziehen. Im SAV-Bericht wird zudem empfohlen, im Herbst 2022 im Rahmen eines Standortgesprächs zu über- prüfen, ob die Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot integrativ angemessen ist. Diese Über- 8/10 2022.BKD.6044 prüfung der Zuweisung ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung (vgl. angefochtene Verfü- gung), weshalb vorliegend nicht weiter darauf einzugehen ist. Dass bisher keine heilpädagogische Unterstützung organisiert werden konnte, ist nicht optimal, vermag an der Richtigkeit der Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot integrativ aber nichts zu ändern. Schliesslich ist, wie das Schul- inspektorat zutreffend ausführt, eine allfällige Beistandschaft nicht Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens, weshalb auch darauf nicht weiter einzugehen ist. Weitere Argumente, inwiefern der SAV-Bericht falsch sein sollte, bringt A___ nicht vor. Das kantonale Schulinspektorat hat sich folglich zu Recht auf den SAV-Bericht gestützt und A___ dem besonderen Volksschulangebot integrativ in der Schule C___ zugewiesen. Vorbehalten bleibt eine Überprüfung per Ende des Zyklus 1, also per Ende der 2. Klasse der Primarstufe. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass die Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot ein allfälliges drittes Kindergartenjahr nicht ausschliesst. Diese Massnahmen sind unabhängig voneinander und ent- sprechend ist die Frage, ob ein drittes Kindergartenjahr angezeigt ist, auch nicht Gegenstand der an- gefochtenen Verfügung. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3. Verfahrenskosten Infolge Unterliegens im Beschwerdeverfahren hat A___ die Verfahrenskosten, bestimmt auf 400 Fran- ken, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [GebV; BSG 154.21]). Sie werden separat in Rech- nung gestellt. Aus diesen Gründen entscheidet die Bildungs- und Kulturdirektion: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor der Bildungs- und Kulturdirektion, bestimmt auf 400 Franken, werden A___ zur Bezahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: 9/10 2022.BKD.6044 ‒ B___ (Einschreiben) ‒ Regionales Schulinspektorat Oberland (Einschreiben) und mitzuteilen: ‒ Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung (zur Kenntnisnahme) ‒ Amt für zentrale Dienste, Abteilung Finanzdienstleistungen (zur Rechnungsstellung und Kon- trolle des Zahlungseingangs) Bildungs- und Kulturdirektion Christine Häsler Regierungspräsidentin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde geführt werden. 10/10