A___ hat bei dieser Situation einen Anspruch auf zwei Schlafpausen zu 50 Minuten bei vierstündigen Prüfungen. In den Prüfungen Deutsch und Geistes- und Sozialwissenschaften sind die Schlafpausen nach Bedarf durchzuführen, bei der Prüfung in Naturwissenschaften je nach dem ersten und zweiten Teil. Bei den dreistündigen Prüfungen in Mathematik und Englisch hat A___ einen Anspruch auf je eine Schlafpause zu 50 Minuten. Sie sind nach Bedarf durchzuführen. Der zu erwartende Nutzen dieser Massnahmen ist nicht unverhältnismässig im Sinne von Art. 11 Abs. 1 BehiG; insbesondere steht er nicht in einem Missverhältnis zum wirtschaftlichen Aufwand (Art. 11 Abs. 1 Bst. a BehiG).