Trotzdem darf ein Nachteilsausgleich nicht zu einer beliebigen oder unbegrenzten Verlängerung der Prüfungszeit führen. Nach unbestrittenen Angaben der KMK führt der Nachteilsausgleich bei den vierstündigen Prüfungen zu einer Prüfungsdauer von 400 bzw. 412 Minuten und bei den dreistündigen Prüfungen zu einer solchen von 275 bis 284 Minuten. Die Prüfungen von A___ lassen sich demnach auch mit Prüfungszeitverlängerung und Schlafpausen an einem Prüfungstag durchführen. Damit bleibt die Prüfungsdauer noch als Einheit erhalten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Entscheid des Bundesgerichts 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011, E. 3.2) ist die Abnahme einer Prüfung in mehreren Etappen möglich.