Dialogfähigkeit, insbesondere die Fähigkeit, seine Meinungen begründen und rechtfertigen zu können (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung). Die Fähigkeit, eine Leistung innert eines gewissen Zeitrahmens zu erbringen, ist kein in der Verordnung erwähntes Prüfungsziel bzw. kein Prüfungsinhalt. Nach den von der KMK erwähnten Normen stellt die Fähigkeit, eine Leistung innert eines gewissen Zeitrahmens zu erbringen, keine zentrale Fähigkeit, welche an der Ergänzungsprüfung überprüfbar sein muss. Trotzdem darf ein Nachteilsausgleich nicht zu einer beliebigen oder unbegrenzten Verlängerung der Prüfungszeit führen.