c) geistige Offenheit, ein unabhängiges Urteil sowie Sensibilität in ethischen und musischen Belangen; d) Einsicht in die Methodik wissenschaftlicher Arbeit, Übung im Abstrahieren sowie im logischen, intuitiven, analogen und vernetzten Denken; e) die Fähigkeit, sich in der natürlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Umwelt zurechtzufinden, und dies in Bezug auf die Gegenwart und die Vergangenheit, auf schweizerischer und internationaler Ebene; f) Dialogfähigkeit, insbesondere die Fähigkeit, seine Meinungen begründen und rechtfertigen zu können (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung).