Absatz 1 setzt voraus: a) den sicheren Besitz der für die Sekundarstufe II grundlegenden Kenntnisse gemäss Artikel 9 (Richtlinien der SMK, vgl. Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 der Verordnung); b) die Beherrschung einer Landessprache und grundlegende Kenntnisse in anderen nationalen und fremden Sprachen; die Fähigkeit, sich klar, treffend und einfühlsam zu äussern sowie den Reichtum und die Besonderheit der mit einer Sprache verbundenen Kultur zu erkennen; c) geistige Offenheit, ein unabhängiges Urteil sowie Sensibilität in ethischen und musischen Belangen;