dass es sich bei der Fähigkeit, eine Leistung innert eines gewissen Zeitrahmens zu erbringen, um keine zentrale Fähigkeit handelt. Art. 4 Abs. 1 Bst. a Verordnung Ergänzungsprüfung verweist für den Prüfungszweck der Ergänzungsprüfungen auf die Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die schweizerische Maturitätsprüfung (SR 413.12). Nach deren Art. 8 Abs. 1 soll die Prüfung feststellen, ob die Kandidaten und Kandidatinnen die Hochschulreife erlangt haben. Hochschulreife im Sinne von 14/17 2022.BKD.167