Die Herstellung einer gleichen Ausgangslage darf nicht zur Folge haben, dass der eigentliche Prüfungszweck vereitelt wird. Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit kann nicht abgeleitet werden, dass auf persönliche Nachteile eines Kandidaten Rücksicht zu nehmen wäre, wenn durch das Examen gerade jene Fähigkeiten überprüft werden sollen, die vom Nachteil des betroffenen Kandidaten (besonders beeinträchtigt sind (BGE 147 I 73 E. 6.4.1). Zu prüfen ist, ob es sich bei der Fähigkeit, eine Leistung innert eines gewissen Zeitrahmens zu erbringen, um eine solche zentrale Fähigkeit handelt, welche im Rahmen der Ergänzungsprüfung überprüfbar sein muss.