Die Ergänzungsprüfung ist bundesrechtlich geregelt (Verordnung Ergänzungsprüfung). Deshalb und in Anwendung eines weit verstandenen Begriffs der Aus- und Weiterbildung ist das BehiG auf die Ergänzungsprüfung anwendbar. Nach Art. 2 Abs. 1 BehiG bedeutet "Mensch mit Behinderungen" eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, sich insbesondere aus- und fortzubilden. Art. 2 Abs. 2 BehiG definiert den Begriff der Benachteiligung.