Schlafpausen von nunmehr 50 Minuten in wiederkehrenden Abständen, zusätzlich zu einer Prüfungszeitverlängerung von 25 bis 30 Prozent, seien gemäss den Gesuchsbeilagen nicht nachvollziehbar begründet gewesen. Die Angaben zur Dauer der Schlafpausen seien unklar gewesen (fachärztlicher Bericht: drei Tagesschläfchen à 30 Minuten, beantragt 40 bis 45 Minuten, Beschwerde: 50 Minuten für Transfer bzw. für Schlafdauer). Bei den beantragten Zeitverlängerungen und zusätzlichen Schlafpausen würde der für die Prüfung zur Verfügung stehende Zeitraum erhebliche ausgedehnt und ein unverhältnismässiges Ausmass annehmen.