Gestützt auf die Empfehlung der dreimal 30 Minuten Tagesschlafpausen im fachärztlichen Bericht sei davon auszugehen, dass drei- und vierstündige Prüfungen grundsätzlich zwischen diesen Tagesschlafpausen organisier- und bewältigbar seien. Die Notwendigkeit von Schlafpausen während der Prüfung sei nicht unbedingt gegeben gewesen, habe aber auch nicht vollkommen ausgeschlossen werden können. Deshalb sei eine pauschale Verlängerung der Prüfungszeit bewilligt worden. Ebenso sei von einer möglichen aber nicht zwingenden Schlafpause ausgegangen worden, welche sich an der Empfehlung zu den üblichen Tagesschlafpausen (à 30 Minuten) orientiere.