Dies schliesse eine bestimmte Leistungsfähigkeit über eine gewisse Zeitdauer hinweg mit ein und dürfe auch von Personen mit Behinderung erwartet werden. Einem vorhandenen Nachteil könne dabei in Form einer Zeitverlängerung Rechnung getragen werden, ihre Dauer müsse sich jedoch in einem verhältnismässigen Rahmen bewegen und könne nicht beliebig verlängert werden. Es sei nicht mit der allgemeinen Studierfähigkeit vereinbar, Prüfungen mit weitreichenden Zeitverlängerungen so anzusetzen, dass ein bestimmter Zeitdruck, dem alle Kandidatinnen und Kandidaten ausgesetzt seien, gänzlich wegfalle.