A___ beantragt mit Rechtsbegehren 1, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung in den Punkten "separater Prüfungsraum" und "Prüfungsbeginn frühestens um 10.00 Uhr" in Rechtskraft erwachsen sei. Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber rechtsgestaltenden Begehren subsidiär. Das Feststellungsinteresse muss in der Regel aktuell und praktisch sein, was für die Feststellung von rechtskräftig Entschiedenem nicht zutrifft (vgl. Markus Müller, in: Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 49 N. 72 ff. mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Auf das Rechtsbegehren 1 ist somit nicht einzutreten.