Im Sinne der Rechtsprechung und der Prozessökonomie sowie unter Berücksichtigung der vorliegend umfassenden Überprüfungsbefugnis der Bildungs- und Kulturdirektion (vgl. Ziffer 1.4) ist auch auf das ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegende Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten. 1.3 Beschwerdebefugnis