Es handelt sich um die gleiche betroffene Person und sowie um dieselben Prüfungen. Der Sachzusammenhang ist äusserst eng und die Tatbestandsgesamtheit liegt klarerweise vor. Weiter hat sich die KMK im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2022 zu dieser Rüge geäussert. Ein Entscheid über den zusätzlichen Antrag ist in gleichem Masse spruchreif wie über diejenigen Anträge, welche klar innerhalb des Anfechtungsobjekts liegen.