Die Rechtsanwendung von Amtes wegen gilt innerhalb des Verfahrens- bzw. Streitgegenstands. Im Rechtsmittelverfahren umreisst der Streitgegenstand den Tätigkeitsbereich der Behörde. Er kann mithin nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz beurteilt hat, und die Rechtsmittelbehörden sind grundsätzlich nicht befugt, über den Gegenstand des Verfahrens hinaus Gesichtspunkte aufzugreifen und zu regeln (Michel Daum, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 20a N. 4). Eine wichtige Schranke setzt dem Einbringen neuer Tatsachen und Beweismittel der Verfahrens- und Streitgegenstand.