11 Abs. 1 Bst. b MiSDV). Der Präsident der KMK war damit zuständig, die angefochtene Verfügung zu unterzeichnen. Gemäss Art. 68 Abs. 1 Satz 1 des Mittelschulgesetzes vom 27. März 2007 (MiSG; BSG 433.12) kann gegen Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, Beschwerde bei der Bildungsund Kulturdirektion geführt werden. Sie ist damit zuständig, diese Beschwerde zu behandeln. 1.2 Streitgegenstand