Die Verlängerung des Zeitrahmens sei aufzuteilen in eine Prüfungszeitverlängerung einerseits und in Gewähren von Schlafpausen andererseits, a) es sei ihm eine Verlängerung der Prüfungszeit um 25 bis 30 Prozent zu gewähren und b) während der Prüfung müsse er die Möglichkeit für Schlafpausen haben. Bei den vierstündigen Prüfungen, insbesondere auch bei der à dreimal 80 Minuten, seien zwei Schlafpausen à 50 Minuten notwendig (diese würden beinhalten Transfer zum Zimmer, Einfinden Schlafsituation, effektiver Schlaf, Transfer zurück und Einfinden in die Prüfungssituation). Bei den dreistündigen Prüfungen sei eine Schlafpause à 50 Minuten notwendig.