B. Gegen diese Verfügung erhob A___ am 8. Januar 2022 Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion. Er beantragte, (1) es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung in den Punkten "separater Prüfungsraum" und "Prüfungsbeginn frühestens um 10.00 Uhr" in Rechtskraft erwachsen sei, (2) die Verfügung sei abzuändern und zu ergänzen im Punkt "Verlängerung des Zeitrahmens". Die Verlängerung des Zeitrahmens sei aufzuteilen in eine Prüfungszeitverlängerung einerseits und in Gewähren von Schlafpausen andererseits, a) es sei ihm eine Verlängerung der Prüfungszeit um 25 bis 30 Prozent zu gewähren und b) während der Prüfung müsse er die Möglichkeit für Schlafpausen haben.