{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2022-07-01", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_2022-BKD-167_2022-07-01.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-2022-bkd-167-vom-01-07-2022.pdf", "Checksum": "612cb8731424657e442a9699782b9110"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2022.BKD.167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 01.07.2022 2022.BKD.167"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 01.07.2022 2022.BKD.167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewährung eines Nachteilsausgleichs für die Ergänzungsprüfung «Passerelle Berufsmaturität/Fachmaturität – universitäre Hochschulen»"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:24:47", "Checksum": "b3efc538d6412d4a422627f389eadb40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 01.07.2022 2022.BKD.167\nRegeste:\nGewährung eines Nachteilsausgleichs für die Ergänzungsprüfung «Passerelle Berufsmaturität/Fachmaturität – universitäre Hochschulen»\n\nBildungs- und Kulturdirektion\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\n+41 31 633 84 31\nwww.bkd.be.ch\n\nUnsere Referenz: 2022.BKD.167 / 1093090\n\nBeschwerdeentscheid vom 1. Juli 2022\n\nA___,\n\ngegen\n\nKantonale Maturitätskommission,\nHochschulstrasse 6, 3012 Bern\n\nBeschwerde gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2021 (Gewährung eines Nachteilsausgleichs für die Ergänzungsprüfung \"Passerelle Berufsmaturität/Fachmaturität – universitäre\nHochschulen\")\n\n1/17\n2022.BKD.167\n\nAusgangslage\n\nA.\nA___ absolviert seit August 2021 die \"Passerelle Berufsmaturität/Fachmaturität – universitäre Hochschulen\" am B___ Bildungszentrum. Am 21. September 2021 ersuchte er die kantonale Maturitätskommission (nachfolgend: KMK) darum, ihm seien wegen seiner Narkolepsie mit Kataplexie die folgenden Nachteilsausgleiche zu gewähren: kein Prüfungsbeginn vor 9.30 Uhr (besser 10 Uhr), Prüfungszeitverlängerung von 25 bis 30 Prozent, Platz/Zimmer, um die Schlafpausen abzuhalten, Gewähren von Schlafpausen während der Prüfung (nach 90 Minuten Arbeit 40 bis 45 Minuten schlafen)\nsowie längere Prüfungen seien zu etappieren (längere und mehrere Schlafpausen notwendig). Mit\nVerfügung vom 7. Dezember 2021 gewährte die KMK A___ die folgenden Massnahmen: Die schriftlichen Prüfungen finden am selben Prüfungstag wie bei den übrigen Kandidatinnen und Kandidaten\nder Klasse in einem separaten Prüfungsraum statt; der Prüfungsbeginn wird für alle Prüfungen (schriftlich und mündlich) auf frühestens 10.00 Uhr morgens festgelegt. Bei früherem Beginn der schriftlichen\nPrüfungen der übrigen Kandidatinnen und Kandidaten ist sicherzustellen, dass kein Austausch mit\nanderen Kandidatinnen und Kandidaten möglich ist; einer Verlängerung des möglichen Zeitrahmens\nbei den schriftlichen Prüfungen bei den vierstündigen Prüfungen Deutsch, Naturwissenschaften sowie\nGeistes- und Sozialwissenschaften um insgesamt jeweils maximal 80 Minuten und bei den dreistündigen Prüfungen Mathematik und Englisch um insgesamt jeweils maximal 60 Minuten wird zugestimmt. Diese kann während der Prüfungen für individuelle Schlafpausen und zum Wiedereinstieg in\ndie jeweilige Prüfungssituation genutzt werden.\n\nB.\nGegen diese Verfügung erhob A___ am 8. Januar 2022 Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion. Er beantragte, (1) es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung in den Punkten \"separater Prüfungsraum\" und \"Prüfungsbeginn frühestens um 10.00 Uhr\" in Rechtskraft erwachsen sei,\n(2) die Verfügung sei abzuändern und zu ergänzen im Punkt \"Verlängerung des Zeitrahmens\". Die\nVerlängerung des Zeitrahmens sei aufzuteilen in eine Prüfungszeitverlängerung einerseits und in Gewähren von Schlafpausen andererseits, a) es sei ihm eine Verlängerung der Prüfungszeit um 25 bis\n30 Prozent zu gewähren und b) während der Prüfung müsse er die Möglichkeit für Schlafpausen haben. Bei den vierstündigen Prüfungen, insbesondere auch bei der à dreimal 80 Minuten, seien zwei\nSchlafpausen à 50 Minuten notwendig (diese würden beinhalten Transfer zum Zimmer, Einfinden\nSchlafsituation, effektiver Schlaf, Transfer zurück und Einfinden in die Prüfungssituation). Bei den dreistündigen Prüfungen sei eine Schlafpause à 50 Minuten notwendig. Die Schlafpausen würden nicht\nzur Prüfungszeitverlängerung dazugezählt.\n\n2/17\n2022.BKD.167\n\nC.\nMit Stellungnahme vom 22. Februar 2022 beantragte die KMK, die Beschwerde sei abzuweisen.\n\nD.\nAm 29. März 2022 reichte A___ Bemerkungen ein und hielt an der Beschwerde fest.\n\nE.\nMit ergänzenden Bemerkungen vom 3. Mai 2022 hielt die KMK am Antrag fest, die Beschwerde sei\nabzuweisen.\n\nF.\nIn seinen Schlussbemerkungen vom 16. Mai 2022 hielt A___ an seiner Beschwerde fest.\n\nG.\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Mai 2022 wurde den Parteien der Entscheid der Bildungsund Kulturdirektion in Aussicht gestellt.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit\n\nDie Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der KMK vom 7. Dezember 2021, die der Präsident\nder KMK unterzeichnet hat.\n\nFür den Prüfungsentscheid, die Ausnahmeregelung namentlich zugunsten von Menschen mit Behinderungen sowie das Beschwerdeverfahren gelten für von Schulen abgenommene Ergänzungsprüfungen sinngemäss die kantonalen Bestimmungen für deren gymnasiale Maturitätsprüfung (Art. 12 Bst. b\nVerordnung vom 2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen\nund Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch\nanerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen [Verordnung Ergänzungsprüfung; SR 413.14]). Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt Aufnahme, Zulassung zum Abschlussverfahren und Organisation der Ergänzungsprüfung durch Verordnung (Art. 29 Abs. 3 der Mittelschulverordnung vom 7. November 2007 [MiSV; BSG 433.121]). Bei der B___ handelt es sich um eine\n\n3/17\n2022.BKD.167\n\n"}