b VRPG haben ausnahmsweise Anspruch auf Parteikostenersatz, wenn sie ihren Standpunkt in einer besonders komplexen Angelegenheit mit entsprechendem Aufwand zu wahren haben. Im Übrigen führt die Rechtsprechung die Praxis fort, wonach die kommunalen Körperschaften und Anstalten parteikostenberechtigt sind, wenn sie im Beschwerdeverfahren nicht in erster Linie hoheitliche Interessen wahren, sondern – insbesondere als Grundeigentümerin o- der Bauherrin – ähnlich wie eine Privatperson betroffen sind (Herzog, Art. 104 N. 39). Vorliegend besteht weder eine besonders komplexe Angelegenheit, noch ist die Einwohnergemeinde C___ wie eine Privatperson betroffen.