Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren unterliegt, sind keine Parteikosten zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c haben im Beschwerdeverfahren in der Regel keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Politische Gemeinden, ihre rechtsfähigen Anstalten und Körperschaften sowie andere dem Gemeindegesetz unterstellte Körperschaften im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG haben ausnahmsweise Anspruch auf Parteikostenersatz, wenn sie ihren Standpunkt in einer besonders komplexen Angelegenheit mit entsprechendem Aufwand zu wahren haben.