Das Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin begann zudem erst am 1. August 2020 und dauerte somit noch nicht lange. Vor dem Hintergrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin ist deshalb das öffentliche Interesse höher zu gewichten als allfällige private Interessen der Beschwerdeführerin. Damit ist die Kündigung auch verhältnismässig. Im Ergebnis hat die Schulleitung das Anstellungsverhältnis zur Beschwerdeführerin zu Recht fristlos aufgelöst. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Verfahrens- und Parteikosten