Nachdem unter Ziffer 2.3.4 festgestellt wurde, dass eine Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführerin für die Schulleitung unzumutbar war, ist keine taugliche mildere Massnahme als die fristlose Kündigung erkennbar. Diese stellt somit nicht nur die zum Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels – die Aufrechterhaltung respektive Wiederherstellung eines effizienten, im Interesse der Schülerinnen und Schüler liegenden und vertrauenswürdigen Schulbetriebs – geeignete, sondern auch die hierfür erforderliche Massnahme dar. Das Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin begann zudem erst am 1. August 2020 und dauerte somit noch nicht lange.