nicht bereit ist und auch in Zukunft nicht bereit sein werde, ein Visier zu tragen. Da die Schulleitung zum Schutz der anderen sich an der Schule aufhaltenden Personen zu Recht nicht von ihrer Weisung abgewichen ist (vgl. Ziffer 2.3.4) und die Beschwerdeführerin keine Einsicht gezeigt hat, etwas an ihrem Verhalten zu ändern, ist der Schulleitung kein Vorwurf zu machen, nach dem dritten Gespräch das Kündigungsverfahren weiter zu verfolgen. Die Fürsorgepflicht wurde somit nicht verletzt.