Dem rechtserheblichen Sachverhalt (Ziffer 2.1.2) ist zudem zu entnehmen, dass die Schulleitung vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs drei Gespräche mit der Beschwerdeführerin geführt hat. Diese hat jedoch durchgehend unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass sie 2021.BKD.63 / 852979 Seite 19 von 21 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern