Wie bereits ausgeführt (Ziffer 2.3.4) ist davon auszugehen, dass das Visiertragen für die Beschwerdeführerin gesundheitlich unbedenklich ist. Es handelt sich zudem nur um einen leichten Eingriff in die persönliche Freiheit, da das Visiertragen kaum Einschränkungen mit sich bringt und das Visier nur während der Arbeit getragen werden musste. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht ist diesbezüglich somit entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen. Dem rechtserheblichen Sachverhalt (Ziffer 2.1.2) ist zudem zu entnehmen, dass die Schulleitung vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs drei Gespräche mit der Beschwerdeführerin geführt hat.