Verhältnismässigkeit und Fürsorgepflicht 2.4.1 Argumente der Parteien Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, es liege eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Schulleitung vor, weil sie auf die Gesundheit der Beschwerdeführerin keine gebührende Rücksicht genommen habe. In ihren Bemerkungen ergänzt die Beschwerdeführerin, die Schulleitung habe versucht, die Maskentragpflicht oder die von vornherein ungeeignete Visiertragpflicht ausnahmslos durchzusetzen, ohne das ärztliche Attest der Beschwerdeführerin zu beachten. 2.4.2 Würdigung