Selbst wenn eine allfällige zukünftige Maskentragpflicht Thema des Probezeitgesprächs gewesen sein sollte, vermag dies an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da die Maskentragpflicht während des Unterrichts erst später bundes- und kantonalrechtlich angeordnet wurde und entsprechend in den Schulen umgesetzt werden musste. Ob die Visiertragpflicht auch beim Unterrichten im Freien angeordnet wurde, kann zudem offen bleiben, hat sich die Beschwerdeführerin doch ganz grundsätzlich und nicht nur im Freien geweigert, ein Visier zu tragen. Damit liegt ein wichtiger Grund gemäss Art. 26 PG für die fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin vor.