einen zum Kündigungszeitpunkt voraussichtlich noch länger dauernden Zeitraum und des Ziels der Weisung – das Verhindern von Ansteckungen mit dem Coronavirus und damit der Schutz von Schülerinnen und Schüler sowie der anderen sich an der Schule aufhaltenden Personen – , ist das Verhalten der Beschwerdeführerin als schwere Dienstpflichtverletzung einzustufen, welche geeignet war, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören und diese auch zerstört hat. Damit war es der Schulleitung nicht zumutbar, das Anstellungsverhältnis mit der Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt einer ordentlichen Beendigung, das heisst bis Ende Juli 2021, weiterzuführen.