Dies hat sie sowohl anlässlich des Gesprächs vom 26. November 2020 – direkt nach Erhalt des Verweises – als auch im Rahmen des Gesprächs vom 3. Dezember 2020 geäussert. Von diesem Standpunkt ist sie selbst am 4. Dezember 2020 anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur in Aussicht gestellten fristlosen Kündigung nicht abgewichen (vgl. rechtserheblicher Sachverhalt, Ziffer 2.1.2). Damit hat die Beschwerdeführerin die Weisung trotz Verweis wiederholt missachtet. Es ist folglich auch deshalb das Vorliegen eines wichtigen Grunds für die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin zu bejahen (vgl. Ziffer 2.3.3).