Ziffer 8 der Vorakten] sowie E-Mail vom 25. November 2020 [Ziffer 12 der Vorakten]), hat die Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht, dass sie das offensichtlich wichtige Ziel der Schulleitung nicht mittragen wollte und sie in Kauf nahm, die Gesundheit anderer Personen zu gefährden. So hat sich die Beschwerdeführerin denn auch trotz klarer Weisung mindestens einmal ohne Maske im Lehrerzimmer aufgehalten hat. Auch darin zeigt sich ihre renitente Haltung gegenüber der Anordnung der Schulleitung (E-Mail der Beschwerdeführerin vom 17. November 2020 [Ziffer 12 der Vorakten]). Vor diesem Hintergrund ist umso mehr von einer schwerwiegenden Verfehlung der Beschwerdeführerin auszugehen.