Hinzu kommt, dass Ziel der von der Schulleitung angeordneten Visiertragpflicht (in Verbindung mit den Hygienemassnahmen und Abstandsregeln) das Verhindern von Ansteckungen mit dem Coronavirus und damit der Schutz der Gesundheit von Schülerinnen und Schüler sowie der anderen sich an der Schule aufhaltenden Personen war (vgl. angefochtene Verfügung). Mit dieser Weisung wurde somit ein hochrangiges Rechtsgut geschützt. Aufgrund ihrer unberechtigten Weigerung, ein Visier zu tragen und der entsprechenden Haltung, ohne Maske und ohne Visier unterrichten zu wollen (vgl. Protokoll Gespräch vom 3. Dezember 2020 [Ziffer 8 der Vorakten] sowie E-Mail vom 25. November 2020 [