Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Arbeitsverweigerung oder unbegründete Abwesenheit während mehrerer Tage, die gegen eine klare Aufforderung des Arbeitgebers verstösst, ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung (BGE 111 II 245 E. 3). Damit ist bereits aufgrund der Arbeitsverweigerung der Beschwerdeführerin von einem wichtigen Grund im Sinne von Art. 26 PG auszugehen. Dass die Beschwerdeführerin die Arbeit nur indirekt verweigert hat, vermag daran nichts zu ändern, da sie sich der Konsequenz ihres Verhaltens bewusst war.