Die Beschwerdeführerin war sich bewusst, dass sie mit ihrer Weigerung, ein Visier zu tragen, indirekt auch die Arbeit verweigert, da die Schulleitung – wie bereits ausgeführt zu Recht – ein Unterrichten ohne Visier zum Schutz der anderen Anwesenden nicht zulassen konnte. Sie hat sich somit wissentlich und willentlich indirekt geweigert, ihren Berufsauftrag auszuführen, dies auch nach Erhalt eines entsprechenden Verweises und auch nach der Androhung der fristlosen Kündigung. Eine nachvollziehbare Begründung und Belege dafür, weshalb sie kein Visier tragen kann, hat die Beschwerdeführerin nicht beigebracht.