Dass die Schulleitung nicht Atteste von beliebigen Personen anerkannt hat, ist nicht zu beanstanden. Sie hat das Masken-Attest vom 11. November 2020 somit zu Recht nicht als genügend zur Befreiung von der Visiertragpflicht erachtet. Dass die damalige Fassung der Covid-19-Verordnung besondere Lage nicht explizit erwähnt hat, dass ein ärztliches Zeugnis notwendig ist (vgl. Änderung vom 13. Januar 2021 des Art. 3a Abs. 1 Bst. b Covid-19-Verordnung besondere Lage [AS 2021 7]), vermag daran folglich nichts zu ändern.