Dem Arztzeugnis ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen auch kein Visier tragen könnte, wird darin doch nur von "Schutzmaske tragen" gesprochen. Das Arztzeugnis stellt folglich keinen ärztlichen Dispens von der Visiertragpflicht dar. In den Akten befindet sich zudem ein "medizinisches Masken-Attest" vom 11. November 2020 (Ziffer 3 der Vorakten). Dieses wurde von E___ ausgestellt. Es verweist zunächst auf die Ausnahme von der Maskentragpflicht gemäss Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere 2021.BKD.63 / 852979 Seite 16 von 21 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern