Vorliegend wurde das Visiertragen anstelle des Maskentragens angeordnet, das heisst neben den weiterhin geltenden Hygienemassnahmen und Abstandsregeln gemäss dem Schutzkonzept Covid-19 der Schulen C___ (Beilage 8 zur Beschwerde). In dieser Kombination ist deshalb nicht davon auszugehen, dass das Visiertragen nutzlos gewesen wäre. Es handelt sich damit um eine andere, geeignete Massnahme zum Schutz vor Ansteckungen mit dem Coronavirus gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. b Covid-19