Art. 10 Abs. 2 Bst. b Covid-19 V enthält die ergänzende Bestimmung, dass andere, geeignete Massnahmen zum Schutz vor Ansteckung zu treffen sind für Personen, welche aus besonderen Gründen keine Gesichtsmasken tragen können. Da die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen keine Maske tragen kann, hat ihr die Bereichsschulleiterin am 11. November 2020 die Weisung erteilt, anstelle einer Maske ein Visier zu tragen (vgl. rechtserheblicher Sachverhalt, Ziffer 2.1.2). Zutreffend ist, dass Visiere nicht den gleichen Schutz bieten wie Masken, da sie Tröpfchen, die vom Träger ein- oder ausgeatmet werden, nicht wirksam abhalten (www.sciencetaskforce.ch → Policy Briefs → 28. Januar 2021: