Sowohl Art. 10 Abs. 1bis Bst. c in Verbindung mit Art. 3b Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage als auch Art. 10 Abs. 2 Bst. b Covid-19 V enthalten eine Ausnahmeregelung für Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können. Die Beschwerdeführerin legte ein Arztzeugnis vor, wonach sie aus gesundheitlichen Gründen keine Schutzmaske tragen kann (vgl. Arztzeugnis [Ziffer 4 der Vorakten). Entsprechend hat sie nicht bereits gegen Bundesrecht oder kantonales Recht verstossen, indem sie keine Maske getragen hat. Dass der Leitfaden "Präsenzunterricht mit Schutzmassnahme /